Arbeitsprogramm

Login



Wer ist Online

Wir haben 1 Gast online
Seitenaufrufe : 20936
Allgemeine Infos

Der Besuch der Übungen und Kurse sowie die
Dienstleistung bei Alarm sind obligatorisch.
(Art. 116VV zum Gesetz über den Feuerschutz)

 

 

 

Verhalten der Dienstpflichtigen

 


 

Artikel 16

Vereinbarung über Gemeinsame Organe des Feuerschutzes der Gemeinden Brunnadern,
St. Peterzell und Hemberg

 

 

Die Dienstpflichtigen haben bei Übungen und Ernstfalleinsätzen volle Einsatzbereitschaft und diszipliniertes Verhalten zu zeigen.

Als Disziplinarfehler wird schuldhafte Verletzung geahndet, insbesondere:

a)

Verlassen des Dienstes ohne Erlaubnis

b)

Stören der Arbeit

c)

Nichtbeachten von Befehlen und Aufgeboten

 

 

Übungen vor- oder nachholen

 


 

Es können nur Übungen mit derselben Übungsnummer vor- bzw. nachgeholt werden.
Der Übungsverantwortliche ist rechtzeitig entsprechend zu informieren!

Beispiel:

 

13.03.07 ÜbNr. 22a Atemschutz Zug 1>> kann nachgeholt werden am>>20.03.07 ÜbNr. 22b Atemschutz Zug 2

 

 

Absenzen

 


 

Wer an einer Übung aus dringenden Fällen nicht teilnehmen kann, muss das Fehlen mit einer Absenzenkarte dem Kommandanten melden. Die Absenzenkarte muss spätestens 10 Tage nach der Übung beim Kommandanten eintreffen. Akzeptiert werden können Entschuldigungen gemäss Art. 117VV zum FSG.

 

 

 


 

Auszug aus dem Gesetz

 

Vollzugsveordnung (VV) zum Gesetz über den Feuerschutz

 


 

Art. 117VV zum FSG

Entschuldigte Absenz

a)

Krankheit

b)

schwere Krankheit oder Todesfall in der Familie

c)

Militär

d)

längerer Aufenthalt ausserhalb der Gemeinde

e)

andere wichtige Gründe

 

 

VEREINBARUNG über Gemeinsame Organe des Feuerschutzes
der Gemeinden Brunnadern, St. Peterzell und Hemberg

 


 

Artikel 26
Entschuldigungen

Entschuldigungen sind wenn möglich vor dem versäumten Anlass, spätestens aber innert 10 Tagen
dem Feuerwehrkommando einzureichen. Akzeptiert werden können Entschuldigungen gemäss
Art. 117VV zum FSG.

Bei vorzeitiger Abmeldung kann eine Übung vor- oder nachgeholt werden.

Nicht oder nicht rechtzeitig entschuldigte Absenzen können gebüsst werden.

 

Artikel 16
Vorübergehenden Dispens

Der Feuerwehrkommandant kann Angehörige der Feuerwehr in begründeten Fällen vorübergehend, höchstens jedoch für 2 Jahre vom Feuerwehrdienst dispensieren.
Die Betroffenen bleiben eingeteilt.
Die Dispensationszeit wird nicht an die Dienstjahre angerechnet.