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Der Besuch der Übungen und Kurse sowie die Dienstleistung bei Alarm sind obligatorisch. (Art. 116VV zum Gesetz über den Feuerschutz)
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Verhalten der Dienstpflichtigen
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Artikel 16
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Vereinbarung über Gemeinsame Organe des Feuerschutzes der Gemeinden Brunnadern, St. Peterzell und Hemberg
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Die Dienstpflichtigen haben bei Übungen und Ernstfalleinsätzen volle Einsatzbereitschaft und diszipliniertes Verhalten zu zeigen.
Als Disziplinarfehler wird schuldhafte Verletzung geahndet, insbesondere:
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a)
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Verlassen des Dienstes ohne Erlaubnis
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b)
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Stören der Arbeit
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c)
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Nichtbeachten von Befehlen und Aufgeboten
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Übungen vor- oder nachholen
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Es können nur Übungen mit derselben Übungsnummer vor- bzw. nachgeholt werden. Der Übungsverantwortliche ist rechtzeitig entsprechend zu informieren!
Beispiel:
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13.03.07 ÜbNr. 22a Atemschutz Zug 1>> kann nachgeholt werden am>>20.03.07 ÜbNr. 22b Atemschutz Zug 2
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Absenzen
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Wer an einer Übung aus dringenden Fällen nicht teilnehmen kann, muss das Fehlen mit einer Absenzenkarte dem Kommandanten melden. Die Absenzenkarte muss spätestens 10 Tage nach der Übung beim Kommandanten eintreffen. Akzeptiert werden können Entschuldigungen gemäss Art. 117VV zum FSG.
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Auszug aus dem Gesetz
Vollzugsveordnung (VV) zum Gesetz über den Feuerschutz
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Art. 117VV zum FSG
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Entschuldigte Absenz
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a)
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Krankheit
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b)
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schwere Krankheit oder Todesfall in der Familie
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c)
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Militär
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d)
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längerer Aufenthalt ausserhalb der Gemeinde
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e)
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andere wichtige Gründe
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VEREINBARUNG über Gemeinsame Organe des Feuerschutzes der Gemeinden Brunnadern, St. Peterzell und Hemberg
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Artikel 26 Entschuldigungen
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Entschuldigungen sind wenn möglich vor dem versäumten Anlass, spätestens aber innert 10 Tagen dem Feuerwehrkommando einzureichen. Akzeptiert werden können Entschuldigungen gemäss Art. 117VV zum FSG.
Bei vorzeitiger Abmeldung kann eine Übung vor- oder nachgeholt werden.
Nicht oder nicht rechtzeitig entschuldigte Absenzen können gebüsst werden.
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Artikel 16 Vorübergehenden Dispens
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Der Feuerwehrkommandant kann Angehörige der Feuerwehr in begründeten Fällen vorübergehend, höchstens jedoch für 2 Jahre vom Feuerwehrdienst dispensieren. Die Betroffenen bleiben eingeteilt. Die Dispensationszeit wird nicht an die Dienstjahre angerechnet.
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